Unterhalt - was muss wer zahlen?

In Deutschland existiert keine einheitliche Rechtsprechung bezüglich Unterhaltszahlungen. Entscheidend für die Höhe an Unterhalt, die ein Unterhaltspflichtiger zahlen muss, sind die Richtlinien des jeweiligen Oberlandesgerichts. Die Gerichte veröffentlichen Tabellen, wie zum Beispiel die "Düsseldorfer Tabelle". Letztendlich entscheidet jedoch das Familiengericht über die Höhe des Unterhalts.

Was bedeutet Unterhalt?

Wer eine Familie gründet, sei es amtlich durch eine Ehe, durch andauernde Partnerschaft oder durch gemeinsame Kinder, ist zum Unterhalt des Partners und/oder der Kinder verpflichtet. Hierbei unterscheidet man zwischen intakten und auseinandergehenden Familien. Bei intakten Familien besteht meistens kein gesetzlicher Regelungsbedarf, jeder trägt durch Einkünfte, Hausarbeit usw. zum Unterhalt der Familie bei. Für den Streitfall um Unterhalt, der meistens bei Trennungen und Scheidungen eintritt, hat der Gesetzgeber Tabellen für die Höhe des Unterhalts veröffentlicht sowie den Unterhaltsanspruch geregelt. Es besteht jedoch die Möglichkeit, eine Unterhaltsvereinbarung zu treffen, wo Unterhalt sogar ausgeschlossen werden kann.

Der Anspruch des Ehepartners auf Unterhalt

Ein Ehepartner hat nur Anspruch auf Unterhaltszahlungen, wenn er eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
- Er kann nicht mehr arbeiten, weil er die Kinder betreut, weil er zu alt ist, weil er erkrankt ist oder trotz Suche und Engagement keinen Arbeitsplatz finden kann, also arbeitslos ist.
- Er kann arbeiten, das Einkommen reicht jedoch nicht zum Lebensunterhalt, vor allem wenn Kinder betreut werden müssen.

Was muss ich als Unterhalt zahlen?

Das hängt vom Lebensstandard und den Bedürfnissen des Unterhaltsberechtigten ab. Um dies einheitlich zu regeln, berufen sich die Familiengerichte für die Berechung des Höhe der Unterhaltszahlungen auf Tabellen, die anhand des Nettoeinkommens festlegen, was der Unterhaltspflichtige zahlen muss. Für die alten Bundesländer wird meistens die "Düsseldorfer Tabelle" zugrunde gelegt, für die neuen Bundesländer oftmals die "Berliner Tabelle": Sie regeln den Unterhalt für Kinder, die aus einer Ehe hervorgegangen sind. Hierfür können Sie den Wer einfach der Tabelle entnehmen. Für Unterhaltszahlungen an Ehepartner, Familienangehörige oder andere Unterhaltsberechtigte entscheiden die Gerichte individuell.

Die Tabellen für Unterhalt

Sie bestehen neben den Spalten für die zu leistende Zahlung (abhängig vom Kindesalter) aus den beiden Spalten "Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen" sowie dem "Bedarfskontrollbetrag". Das Nettoeinkommen errechnet sich aus dem monatlichen Einkommen zzgl. 1/12 des Urlaubsgelds, zzgl. 1/12 des Weihnachtsgelds, abzüglich der zu zahlenden Steuern sowie abzüglich 5% berufsbedingter Aufwendungen. In der Regel sind Schuldenrückzahlungen vom Einkommen abzuziehen. Außerdem gibt es einen Eigenbedarf, welchem dem Unterhaltspflichtigen (der, der Unterhalt zahlt) erhalten bleiben muss. Dieser liegt bei Arbeitslosen bei 730 EUR/mntl. und bei Arbeitenden 840 EUR/mntl. Die Warmmiete ist bis 360 EUR/mntl. eingeschlossen. Der Bedarfskontrollbetrag darf von allen Unterhaltszahlungen gemeinsam nicht unterschritten werden, ansonsten wird die Unterhaltspflicht auf die niedrigere, passende Einkommensgruppe zurückgestuft.

Was ist mit dem Kindergeld?

Das Kindergeld wird grundsätzlich zu 50% auf den Unterhaltsbetrag der Tabelle angerechnet.

Quellen:

  • Publikation: Düsseldorfer Tabelle
  • Publikation: Berliner Tabelle
  Vaterschaftstest unkommerziell