Unterhaltszahlender Großvater wird rückwirkend verklagt.

Die Klägerin wurde 1995 geboren. Erst 5 Jahre später (bei Feststellung der Vaterschaft) übernimmt der Großvater freiwillig die Unterhaltszahlungen anstelle seines leistungsunfähigen Sohnes. Die Klägerin begehrt nun rückwirkend die Unterhaltszahlung für die Zeit von ihrer Geburt bis zur Aufnahme der Zahlung durch ihren Großvater.

Bis zur Kindschaftsrechtsreform vom 1. Juli 1998 konnte eine rückwirkende Zahlung des Unterhalts nur dann eingeklagt werden, wenn der Unterhaltsverpflichtete früh genug schriftlich gemahnt wurde. Als Ausnahme dieser Regelung galt für nichteheliche Kinder, dass die Unterhaltszahlungen rückwirkend eingefordert werden konnten, wenn es den Kinder während dieser Zeit nicht möglich war, den Vater wirksam zur Zahlung aufzufordern. Allerdings wurde von dieser Regelung nur der Vater, nicht aber ersatzweise zahlende Verwandte erfasst. Nach altem Recht, hätte die Klägerin also keine Möglichkeiten, die Zahlungen rückwirkend geltend zu machen.

Mit in Kraft treten der Kindschaftsreform wurde dieser unglücklich Umstand der Rechtslage behoben. Da diese neue Regelung ab dem 1. Juli 1998 gültig wurde, können Unterhaltklagen gegen ersatzweise haftende Verwandte erst ab diesem Zeitpunkt Erfolg haben. Im Falle der Klägerin heißt dies, dass für die ersten drei Jahre (von ihrer Geburt 1995 bis zum in Kraft treten der Kindschaftsreform 1998) kein Unterhalt nachträglich eingeklagt werden kann.

Quelle:

  Vaterschaftstest unkommerziell