Vaterschaftstest, schädlich für ein geschütztes Familienleben?

Es ist natürlich bekannt und auch zu erwarten, dass die Durchführung eines Vaterschaftstests deutlich in das Familienleben eingreifen kann, nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist dies aber verfassungsrechtlich erlaubt, da dieser Grundrechtseingriff auf einer gesetzlichen Grundlage beruhe.

Sachlage

Als Grundlage diene hier das Beispiel eines Ehepaares und deren Tochter, wobei der Ehemann der rechtliche Vater ist, nun aber eine weitere Person dazukommt, die sich für den leiblichen Vater hält und einen Vaterschaftstest fordert. Das Oberlandesgericht ordnet eine Einholdung dieses Test an, woraufhin die Eltern ihre Mithilfe verweigern.

Warum aber entscheidet das Oberlandesgericht, dass dieses Verhalten rechtswidrig sei?

Die Gründe für diese Entscheidung des Oberlandesgerichts sind wie folgt:

Der Schutz der bestehenden Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) ist dem Wunsch des mutmaßlichen leiblichen Vaters, gemäß des Umgangs- und Auskunftsrechts nach ยง 1686a, entgegengesetzt. In diesem heißt es, dass eine Abstammungsuntersuchung angeordnet werden kann, falls dies zur Klärung der Vaterschaft notwendig ist. Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber dem hier potentiellen leiblichen Vater einen Vaterschaftstest ermöglichen kann, selbst wenn eine, wie im oben genannten Beispiel, Vaterschaftsanfechtung, auf Grund der schon bestehenden Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und der Tochter, eigentlich nicht in Frage kommen würde.

Noch dazu ist dies ausreichend für eine Regelungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

Neben der leiblichen Vaterschaft wird außerdem vorausgesetzt, um den Anspruch auf das Umgangs- und Auskunftsrecht zu gewährleisten, dass dieser Prozess nicht schädlich für das Kind ist und außerdem bewiesen wird, dass ein aufrichtiges Interesse an dem Kind und dessen Wohlsein besteht.

Zu beachten ist jedoch, dass die Betroffenen, also Eltern und Kind, nicht mit unnötigen Eingriffen in deren Grundrecht belastet werden dürfen. Gegebenenfalls und um einen überflüssigen Eingriff in das Familiengrundrecht zu vermeiden, kann ein Vaterschaftstest erst dann stattfinden, wenn das Oberlandgericht auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen bestätigt hat. Falls die Anspruchsvoraussetzung jedoch eine größere Belastung für die Familie darstellen sollte, könnte auch der Vaterschaftstest vorgezogen werden.

Im Großen und Ganzen geht aus den Entscheidungsgründen des Oberlandesgerichts hervor, dass erwartet werden kann, dass ein Vaterschaftstest vor einer Klärung der Anspruchsvoraussetzungen eingeleitet werden kann, sofern nur eine geringe Beeinträchtigung des Familienwohles vorliegt und je wahrscheinlicher es ist, dass auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorhanden sind.


Abschließend kann man sagen, dass die Entscheidung im oben genannten Falle definitiv keinem verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Der Grund hierfür ist, dass die Entscheidung des Gerichts und der Vaterschaftstest die Beziehung innerhalb der Familie nicht gefährdet, vor allem, da noch unklar ist, dass der Antragsteller wirklich der leibliche Vater sein könnte und das Wohl des Kindes keinesfalls beeinträchtigt werden würde.

  Vaterschaftstest unkommerziell - Ihre Informationsquelle