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Der Ausschluss des leiblichen, allerdings nicht rechtlichen Vaters von allen Rechten im Umgang mit seinem Kind, ist teilweise verfassungswidrig

BVerfG Beschluss vom 9. April 2003 Az.: 1 BvR 1493/96; 1 BvR 1724/01 Rechtsnormen: BGB §§ 1600, 1685, 1711 a.F.; GG Art. 6

Der leibliche Vater (der so genannte biologische Vater) hat ein Recht darauf, sein Kind zu sehen, wenn dies dem Wohle des Kindes dient. Dies gilt auch dann, wenn er nicht der rechtliche Vater ist. Ist dies der Fall, geht es um die Frage, ob er die rechtliche Vaterschaft anfechten und seine eigene beweisen kann.

Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG schützt den leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater (so genannter biologischer Vater) in seinem Interesse, die rechtliche Stellung als Vater einzunehmen. Ihm ist verfahrensrechtlich die Möglichkeit zu eröffnen, die rechtliche Vaterposition zu erlangen (siehe auch: Wer ist Vater eines Kindes?), wenn dem der Schutz einer familiären Beziehung zwischen dem Kind und seinen rechtlichen Eltern nicht entgegensteht. Auch der biologische Vater bildet mit seinem Kind eine von Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Familie, wenn zwischen ihm und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht. Der Grundrechtsschutz umfasst auch das Interesse am Erhalt dieser Beziehung. Es verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 GG, den so mit seinem Kind verbundenen biologischen Vater auch dann vom Umgang mit dem Kind auszuschließen, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. Zur Verfassungsmäßigkeit der §§ 1600, 1685 BGB, § 1711 Abs. 2 BGB a.F.

Das Urteil im Volltext: http://www.jurathek.de/showdocument.php3?ID=5591