Wann bin ich Vater?

Nach deutschem Recht gibt es 3 Möglichkeiten für eine Vaterschaft. Im BGB § 1592 heißt es:

Vater eines Kindes ist der Mann,

  1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
  2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder
  3. dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 640h Abs. 2 der Zivilprozessordnung gerichtlich festgestellt ist.

Wird das Kind zwar während der Ehe geboren, aber erst nach dem ein Scheidungsantrag gestellt wurde, gilt die erste genannte Möglichkeit, dass der Ehemann in jedem Fall der rechtliche Vater des Kindes ist, nicht unbedingt. Falls der Ehemann stirbt und ein Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des Mannes geboren wird, gilt der verstorbene Ehemann als Vater. Siehe hierzu BGB $ 1593 Vaterschaft bei Auflösung der Ehe durch Tod:

§ 1592 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Ehe durch Tod aufgelöst wurde und innerhalb von 300 Tagen nach der Auflösung ein Kind geboren wird. Steht fest, dass das Kind mehr als 300 Tage vor seiner Geburt empfangen wurde, so ist dieser Zeitraum maßgebend. Wird von einer Frau, die eine weitere Ehe geschlossen hat, ein Kind geboren, das sowohl nach den Sätzen 1 und 2 Kind des früheren Ehemanns als auch nach § 1592 Nr. 1 Kind des neuen Ehemanns wäre, so ist es nur als Kind des neuen Ehemanns anzusehen. Wird die Vaterschaft angefochten und wird rechtskräftig festgestellt, dass der neue Ehemann nicht Vater des Kindes ist, so ist es Kind des früheren Ehemanns.

Erkennt ein Mann einen Vaterschaft an, so übernimmt er die rechtliche Vaterschaft des Kindes. Dies gilt nicht, solange ein anderer Mann zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes als Vater gilt. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Mutter des Kindes verheiratet ist, das Kind aber von jemand anderem stammt. Die Anerkennung der Vaterschaft bleibt schwebend unwirksam, also sie entfaltet keine rechtliche Wirkung, bis die Scheinvaterschaft des Ehemanns erfolgreich angefochten wurde.

Bei den Punkten 1 und 2 des Paragraphen § 1592 ist keine biologische Vaterschaft notwenig, um als rechtlicher Vater zu gelten. Es steht jedem Mann frei, eine Vaterschaft anzuerkennen, auch wenn ihm und der Mutter bekannt ist, daß er nicht der Erzeuger ist. Auch bei einem verheirateten Paar muß der Ehemann nicht der Erzeuger sein, um rechtlicher Vater zu sein. Nur bei der dritten Möglichkeit, der gerichtlichen Prüfung der Vaterschaft, ist die biologische Vaterschaft entscheidend. Bei der gerichtlichen Prüfung wird ein Vaterschaftstest angeordnet.

Ein biologischer Vater kann nicht in jedem Fall eine rechtliche Vaterschaft anfechten. Das BGB sieht hier den Schutz einer sozial-familiären Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater als wichtiger an, als das Recht des biologischen Vaters, auch als rechtlicher Vater anerkannt zu werden. Dies gilt natürlich nur, wenn diese Beziehung besteht oder zum Zeitpunkt des Todes des rechtlichen Vaters bestanden hat. Vergleichen Sie hierzu BGB $ 1600 Anfechtungsberechtigte:

(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind folgende Personen:

  1. der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht,
  2. der Mann, der an Eides Statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
  3. die Mutter und
  4. das Kind.
(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.
(3) 1Eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 2 besteht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder im Zeitpunkt seines Todes getragen hat. 2Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.
(4) Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.

Quelle: Bundesministerium der Justiz: http://bundesrecht.juris.de, Wikipedia: http://wikipedia.de
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