Richtlinien der Bundesärztekammer für die Erstattung von Abstammungsgutachten

Aufgrund der rasanten Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Techniken bei Abstammungsgutachten, wurden die bereits 1996 herausgegebenen Richtlinien für die Erstattung von Abstammungsgutachten komplett überarbeitet. Damit soll, unter Berücksichtigung des heutigen Stands der Technik, eine höchstmögliche Qualität der Abstammungsgutachten gewährleistet werden.

Folgend eine Wiedergabe dieser Richtlinien. Die Originalversion können Sie auf der Internetseite der Bundesärztekammer unter www.bundesaerztekammer.de/30/Richtlinien/Richtidx/Abstammung.pdf nachlesen.

Ein Abstammungsgutachten soll die Frage klären, ob ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen zwei oder mehreren Personen besteht oder nicht.

Solche Gutachten können von Gerichten, Behörden oder Privatpersonen in Auftrag gegeben werden.

Ein Abstammungsgutachten darf nur bei vorliegendem richterlichen Beschluss oder mit der Einwilligung der entsprechenden Person vollzogen werden.

Für eine Untersuchung müssen die Daten der zu untersuchenden Personen angegeben werden, als da wären: Vor- und Familienname, Geburtsdatum und, wenn möglich, die Adresse.

Die Personen müssen sich durch Personalausweise oder, bei Kindern, Geburtsurkunden ausweisen. Weiterhin soll die Identität mittels Lichtbildern und Fingerabdrücken überprüft werden.

Das zu untersuchende Material muss vom Arzt entnommen werden. Im Normalfall sollte dazu Blutproben genommen werden. Nur in Ausnahmefällen kann auch ein Mundschleimhautabstrich verwendet werden.

Die Behälter der Proben müssen in Gegenwart der zu untersuchenden Personen zweifelsfrei beschriftet werden.

Der Arzt, der die Probe entnimmt muss sein Handwerk verstehen, die Identität der betreffenden Personen gesichert feststellen, die ethnische Herkunft der Untersuchten dokumentieren, Ungenauigkeiten bei der Identitätsprüfung festhalten und bei Aufträgen, die nicht vom Gericht genehmigt wurden, die schriftliche Einwilligung der Betroffenen einholen, bevor er die Untersuchungsergebnisse weitergibt.

Folgende Systeme sind bei der Feststellung von Verwandtschaftsverhältnissen hinreichend etabliert und mit Erfolg anwendbar:

  • Restriktions-Fragment-Längen-Polymorphismen (RFLP)
  • Mikrosatelliten-Polymorphismen (mindestens Tetramere) (STR)
  • HLA-System
  • Kombinationen aus:
  • Erythrozyten-Membranantigenen
  • Serum-Proteinen
  • Erythrozyten-Enzymen

Die angewandten Methoden beim Abstammungsgutachten müssen eine Allgemeine Vaterschafts-ausschluss-Chance (AVACH) von mindestens 99,99 Prozent erbringen.

Des Weiteren müssen mindestens 12 verschiedene Genorte untersucht werden.

Genaue Angaben über die an der Untersuchung beteiligten Personen, sowie über deren Identität sind erforderlich. Das Untersuchungsgut muss identifiziert sein. Art und Datum des Tests sollten festgehalten werden. Außerdem müssen alle Dokumente mindestens 30 Jahre lang aufbewahrt werden.

Zur Beurteilung: Zum Ausschluss einer Vaterschaft müssen im Regelfall mindestens 3 Ausschlusskonstellationen nachgewiesen werden. Der Nachweis einer Vaterschaft gestaltet sich wesentlich schwieriger. Hierfür müssen die Befunde mittels geeigneter Statistiken bewertet werden.

Statistische Maßzahlen:

-W-Wert (unter Angabe der A-priori- Wahrscheinlichkeit), ergibt sich aus Y/X (Likelihood-Quotient), PI (Paternity Index) oder EM (Essen-Möller-Wert)

-Individuelle Ausschlusschance A

Das benutzte Laboratorium muss über die entsprechende Einrichtung für die Durchführung eines Vaterschaftstests verfügen. Die Mitarbeiter dürfen in Zusammenarbeit des Sachverständigen an den Tests arbeiten.

Der Leiter des Laboratoriums sollte ein umfassendes Qualitätsmanagement gewährleisten. Er muss sicherstellen, dass die Richtlinien für die Erstattung von Abstammungsgutachten eingehalten werden. Die Angestellten müssen über die Risiken einer Ansteckung mit übertragbaren Erkrankungen aufgeklärt und entsprechend abgesichert werden.

Wichtig sind geeignete Maßnahmen, um eine Verwechslung der Proben auszuschließen und eine genaue Zuordnung des Untersuchungsmaterials sowie der Proben zu gewährleisten.

Der für die Abstammungsgutachten zuständige Sachverständige muss ein approbierter Arzt / Ärztin sein oder medizinischen Studiengang abgeschlossen haben. Ferner sollte der Sachverständige eine mindestens dreijährige Ausbildung auf dem Gebiet der Abstammungsbegutachten nachweisen. Eine Qualifikation zum Sachverständigen für Abstammungsgutachten wird von einer Kommission erteilt. Diese Kommission unterliegt der Federführung der Arbeitsgemeinschaft der Sachverständigen für Abstammungsgutachten in der Bundesrepublik Deutschland e.V. im Einvernehmen mit der

  • Deutschen Gesellschaft für Humangenetik
  • Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin
  • Deutschen Gesellschaft für Transfusionsmedizin und Immunhämatologie
  • Arbeitsgemeinschaft für Gendiagnostik e.V.
  • Deutschen Gesellschaft für Immungenetik.

Quellenangabe: Richtlinien für die Erstattung von Abstammungsgutachten der Bundesärztekammer.

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