Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Am 15.12.1983 wurde das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung erstmals anerkannt. Der Bundesgerichtshof gab dazu an:

"Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Einschränkungen dieses Rechts auf "informationelle Selbstbestimmung" sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig."

Das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung besagt, "dass jeder grundsätzlich selbst darüber entscheiden kann, ob er personenbezogene Daten preisgibt." Personenbezogene Daten sind Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten Person. So sind alle Daten, mit denen man die Verbindung zu einer bestimmten Person herstellen kann, personenbezogene Daten. Dazu gehören zum Beispiel auch die Telefonnummer oder das Kfz-Kennzeichen.

Um seine Persönlichkeit frei entfalten zu können, ist ein Schutz gegen Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe der jeweiligen persönlichen Daten äußerst wichtig. Dieser Schutz wird vom Grundrecht gewährleistet. Jeder Mensch hat somit die Möglichkeit oder sollte die Möglichkeit haben, selbständig und frei über die Veröffentlichung und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Dies ist natürlich in der heutigen Zeit besonders schwierig, da im modernen Zeitalter der Elektronik und der weltweiten Verknüpfung persönliche Daten in sekundenschnelle abgerufen und weitergegeben werden können. Aus diesem Grund ist es daher besonders wichtig, dieses Grundrecht besonders ernst zu nehmen.

Allerdings gibt es natürlich Ausnahmen, hauptsächlich im Sinne des Allgemeininteresses. Diese Einschränkungen müssen aber für alle klar erkennbar und verfassungsmäßig festgehalten sein.

Ursprünglich geht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung auf eine Verfassungsbeschwerde gegen das Volkszählungsgesetzes über eine Volkszählung, Berufszählung, Wohnungszählung und Arbeitsstättenzählung vom 25. März 1982 zurück. Durch dieses Gesetz wurden Datenerhebungen angeordnet, die in großen Teilen der Bevölkerung zu Bedenken führten. Dies lag zum Teil daran, das die Absichten und der Verwendungszweck der erhobenen Daten nicht klar genug mitgeteilt wurden.

"Die Möglichkeiten der modernen Datenverarbeitung sind weithin nur noch für Fachleute durchschaubar und können beim Staatsbürger die Furcht vor einer unkontrollierbaren Persönlichkeitserfassung selbst dann auslösen, wenn der Gesetzgeber lediglich solche Angaben verlangt, die erforderlich und zumutbar sind." (aus dem Urteil des Ersten Senats vom 15. Dezember 1983 auf die mündliche Verhandlung vom 18. und 19. Oktober 1983 -- 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83 -- in den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden a) des Herrn Gunther Frhr.v. M...) Im Zuge dieser Verfahren wurde das informationelle Recht auf Selbstbestimmung erstmals anerkannt.

Bei dem Streit um den so genannten "heimlichen" Vaterschaftstest argumentieren die Befürworter des Verbots (siehe auch Interview mit Justizministerin Zypries) stets auch mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Kindes. Die Gegner dieses Verbots weisen im Gegenzug daraufhin, dass ein Vater das Recht haben muss, feststellen zu können, ob er der Vater des entsprechenden Kindes ist oder nicht (siehe auch: Wer ist Vater eines Kindes?). Möglichweise muss ein Vater Unterhaltszahlungen leisten, zu denen er eigentlich gar nicht verpflichtet wäre, da er nicht der biologische Vater des Kindes ist.

  Vaterschaftstest unkommerziell