In welcher Höhe ist Unterhalt zu leisten?
Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach der Bedürftigkeit des
Kindes und der Leistungsfähigkeit der Eltern.
Das Gesetz kennt keine festen Sätze, nach denen sich die Höhe des
Unterhaltsanspruchs feststellen lässt. In der Gerichtspraxis wird die
Höhe des angemessenen Unterhalts weithin nach der »Düsseldorfer
Tabelle« (www.olg duesseldorf.nrw.de/service/ddorftab/intro.htm)
bemessen, die aber nicht allgemeinverbindlich ist. Die Besonderheiten
des Einzelfalls werden bei der Berechnung des Unterhalts
stets berücksichtigt.
Das minderjährige, unverheiratete Kind kann gegenüber seinen
Eltern unterhaltsberechtigt sein, auch wenn es Vermögen besitzt.
Den Stamm seines Vermögens (z. B. ein Haus, ein Sparguthaben
oder ein Aktienpaket) braucht es in aller Regel nicht zu verwerten,
um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Lediglich die Einkünfte
aus seinem Vermögen (Mieteinnahmen, Zinsen, Dividenden) muss
es sich anrechnen lassen.
Die Eltern können sich nur mit Einschränkungen darauf berufen,
dass sie nicht in der Lage sind, das Kind zu unterhalten. Sie sind
vielmehr verpflichtet, alle verfügbaren Mittel gleichmäßig zu ihrem
und des Kindes Unterhalt zu verwenden. Sie müssen sozusagen
»das letzte Hemd« mit ihm teilen. Dies gilt allerdings nicht, wenn
das Kind seinen Lebensunterhalt aus dem Stamm seines Vermögens
bestreiten kann (z. B. durch Verkauf des Hauses, Auflösung des
Sparguthabens oder Veräußerung des Aktienpakets) oder wenn
andere leistungsfähige unterhaltspflichtige Verwandte, etwa die
Großeltern, vorhanden sind.
Diese gesteigerte Einstandspflicht der Eltern gilt auch gegenüber
volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des
21. Lebensjahres, wenn diese Kinder sich in der Schulausbildung
befinden und im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben.