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In welcher Höhe ist Unterhalt zu leisten?

Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach der Bedürftigkeit des Kindes und der Leistungsfähigkeit der Eltern. Das Gesetz kennt keine festen Sätze, nach denen sich die Höhe des Unterhaltsanspruchs feststellen lässt. In der Gerichtspraxis wird die Höhe des angemessenen Unterhalts weithin nach der »Düsseldorfer Tabelle« (www.olg duesseldorf.nrw.de/service/ddorftab/intro.htm) bemessen, die aber nicht allgemeinverbindlich ist. Die Besonderheiten des Einzelfalls werden bei der Berechnung des Unterhalts stets berücksichtigt. Das minderjährige, unverheiratete Kind kann gegenüber seinen Eltern unterhaltsberechtigt sein, auch wenn es Vermögen besitzt. Den Stamm seines Vermögens (z. B. ein Haus, ein Sparguthaben oder ein Aktienpaket) braucht es in aller Regel nicht zu verwerten, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Lediglich die Einkünfte aus seinem Vermögen (Mieteinnahmen, Zinsen, Dividenden) muss es sich anrechnen lassen. Die Eltern können sich nur mit Einschränkungen darauf berufen, dass sie nicht in der Lage sind, das Kind zu unterhalten. Sie sind vielmehr verpflichtet, alle verfügbaren Mittel gleichmäßig zu ihrem und des Kindes Unterhalt zu verwenden. Sie müssen sozusagen »das letzte Hemd« mit ihm teilen. Dies gilt allerdings nicht, wenn das Kind seinen Lebensunterhalt aus dem Stamm seines Vermögens bestreiten kann (z. B. durch Verkauf des Hauses, Auflösung des Sparguthabens oder Veräußerung des Aktienpakets) oder wenn andere leistungsfähige unterhaltspflichtige Verwandte, etwa die Großeltern, vorhanden sind. Diese gesteigerte Einstandspflicht der Eltern gilt auch gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, wenn diese Kinder sich in der Schulausbildung befinden und im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben.