Ein Kind kommt – welchen Nachnamen bekommt es?
Führen die Eltern im Zeitpunkt der Geburt des Kindes einen durch
Eheschließung erworbenen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen),
so erhält auch ihr Kind diesen Namen. Ein Ehegatte, dessen
Geburtsname nicht Ehename wird, kann dem Ehenamen seinen
Geburtsnamen als Begleitname voranstellen oder anfügen.
Ein solcher dem Ehenamen hinzugefügter Begleitname kann nicht
Geburtsname des Kindes werden; es erhält nur den Ehenamen.
Führen die Eltern im Geburtszeitpunkt keinen gemeinsamen
Familiennamen und steht ihnen die elterliche Sorge für ihr Kind
gemeinsam zu (weil sie miteinander verheiratet sind oder weil sie
Sorgeerklärungen abgegeben haben), so entscheiden sie gemeinsam,
ob das Kind den Familiennamen der Mutter oder den Familiennamen
des Vaters erhalten soll. Können sie sich nicht einigen,
so überträgt das Familiengericht die Entscheidung einem der
beiden Elternteile. Ein aus den Familiennamen beider Elternteile
zusammengesetzter Doppelname kann nicht gebildet werden.
Liegt die elterliche Sorge allein bei einem der beiden Elternteile (zur
Zeit der Geburt wird das in der Regel die Mutter sein), so erhält das
Kind den Familiennamen dieses Elternteils. Die Eltern können sich
jedoch einvernehmlich auch für den Namen des anderen Elternteils
entscheiden.
Begründen die Eltern später die gemeinsame Sorge für ihr Kind,
so können sie binnen drei Monaten den Familiennamen des
Kindes neu bestimmen und zwischen dem von der Mutter und
dem vom Vater zu diesem Zeitpunkt geführten Namen wählen.
Bestimmen die Eltern einen Ehenamen nachträglich, so erstreckt
sich dieser auf das Kind.