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Ein Kind kommt – welchen Nachnamen bekommt es?

Führen die Eltern im Zeitpunkt der Geburt des Kindes einen durch Eheschließung erworbenen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen), so erhält auch ihr Kind diesen Namen. Ein Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename wird, kann dem Ehenamen seinen Geburtsnamen als Begleitname voranstellen oder anfügen. Ein solcher dem Ehenamen hinzugefügter Begleitname kann nicht Geburtsname des Kindes werden; es erhält nur den Ehenamen. Führen die Eltern im Geburtszeitpunkt keinen gemeinsamen Familiennamen und steht ihnen die elterliche Sorge für ihr Kind gemeinsam zu (weil sie miteinander verheiratet sind oder weil sie Sorgeerklärungen abgegeben haben), so entscheiden sie gemeinsam, ob das Kind den Familiennamen der Mutter oder den Familiennamen des Vaters erhalten soll. Können sie sich nicht einigen, so überträgt das Familiengericht die Entscheidung einem der beiden Elternteile. Ein aus den Familiennamen beider Elternteile zusammengesetzter Doppelname kann nicht gebildet werden. Liegt die elterliche Sorge allein bei einem der beiden Elternteile (zur Zeit der Geburt wird das in der Regel die Mutter sein), so erhält das Kind den Familiennamen dieses Elternteils. Die Eltern können sich jedoch einvernehmlich auch für den Namen des anderen Elternteils entscheiden. Begründen die Eltern später die gemeinsame Sorge für ihr Kind, so können sie binnen drei Monaten den Familiennamen des Kindes neu bestimmen und zwischen dem von der Mutter und dem vom Vater zu diesem Zeitpunkt geführten Namen wählen. Bestimmen die Eltern einen Ehenamen nachträglich, so erstreckt sich dieser auf das Kind.