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Unter welchen Voraussetzungen besteht das Umgangsrecht?

Für das Umgangsrecht der verschiedenen Umgangsberechtigten gelten unterschiedliche Voraussetzungen: a) Das Gesetz gibt Kindern ohne weitere Voraussetzungen ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Auch jeder Elternteil ist zum Umgang mit seinem Kind berechtigt und verpflichtet. Hierbei macht das Gesetz keinen Unterschied zwischen geschiedenen Eltern und Eltern, die nie miteinander verheiratet waren. Das Familiengericht kann das Umgangsrecht jedoch einschränken, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Für längere Zeit oder auf Dauer darf das Umgangsrecht nur ausgeschlossen werden, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. b) Großeltern, Geschwister, Stiefeltern und andere enge Bezugspersonen haben nur dann ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.