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Wer hat die elterliche Sorge?

Es besteht ein gemeinsames Sorgerecht der Eltern: 1. wenn die Eltern im Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind, 2. wenn die Eltern nach der Geburt einander heiraten, 3. wenn die Eltern erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen). Solche Sorgeerklärungen müssen öffentlich beurkundet werden, was zum Beispiel beim Jugendamt oder beim Notar erfolgen kann. Geben die Eltern keine Sorgeerklärungen ab und sind sie nicht miteinander verheiratet, so hat die Mutter die elterliche Sorge allein. Jan-Christoph hat die Vaterschaft für Max wirksam anerkannt. Wenn Anja und Jan-Christoph für Max die gemeinsame Sorge begründen wollen, so können sie also entweder einander heiraten oder Sorgeerklärungen abgeben. Die Erläuterungen in Kapitel V 4. (Was passiert, wenn Eltern sich trennen?) zur Bedeutung der gemeinsamen Sorge für getrennt lebende Eltern, zu den Voraussetzungen für die Abänderung bzw. Beendigung der gemeinsamen Sorge und zu den Beratungsangeboten, z. B. des Jugendamtes, gelten auch für die Eltern, die nie miteinander verheiratet waren und getrennt leben.