Ist eine Anfechtung der Vaterschaft bei Zeugung des Kindes mittels Samenspende möglich?
Die Eheleute Sandra und Christian wollen gerne ein Kind bekommen.
Da Christian zeugungsunfähig ist, lassen sie sich von einem
Arzt über Möglichkeiten der künstlichen Befruchtung beraten.
Sie entschließen sich gemeinsam für eine künstliche Befruchtung
mittels Samenspende eines Dritten und lassen sie von dem Arzt
vornehmen. Die Behandlung ist erfolgreich und Sohn Philipp wird
geboren. Drei Jahre später gerät die Ehe von Sandra und Christian in
eine Krise und die beiden trennen sich. Christian fragt, ob er seine
Vaterschaft anfechten kann, da er ja in Wirklichkeit nicht der Vater
von Philipp sei.
Christian ist der Vater des Kindes, weil er mit Sandra zum Zeitpunkt
der Geburt verheiratet war. Beide hatten in die künstliche Befruchtung
eingewilligt und sich bewusst dafür entschieden. Aufgrund
dieser Einwilligung ist eine spätere Anfechtung der Vaterschaft
durch Christian oder Sandra ausgeschlossen (§ 1600 Abs. 4 BGB).
Mit dieser Ausnahme vom Anfechtungsrecht soll das Kind davor
geschützt werden, dass es Unterhalts- und Erbansprüche und die
persönliche Beziehung zu Christian verliert.