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Ist eine Anfechtung der Vaterschaft bei Zeugung des Kindes mittels Samenspende möglich?

Die Eheleute Sandra und Christian wollen gerne ein Kind bekommen. Da Christian zeugungsunfähig ist, lassen sie sich von einem Arzt über Möglichkeiten der künstlichen Befruchtung beraten. Sie entschließen sich gemeinsam für eine künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten und lassen sie von dem Arzt vornehmen. Die Behandlung ist erfolgreich und Sohn Philipp wird geboren. Drei Jahre später gerät die Ehe von Sandra und Christian in eine Krise und die beiden trennen sich. Christian fragt, ob er seine Vaterschaft anfechten kann, da er ja in Wirklichkeit nicht der Vater von Philipp sei. Christian ist der Vater des Kindes, weil er mit Sandra zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet war. Beide hatten in die künstliche Befruchtung eingewilligt und sich bewusst dafür entschieden. Aufgrund dieser Einwilligung ist eine spätere Anfechtung der Vaterschaft durch Christian oder Sandra ausgeschlossen (§ 1600 Abs. 4 BGB). Mit dieser Ausnahme vom Anfechtungsrecht soll das Kind davor geschützt werden, dass es Unterhalts- und Erbansprüche und die persönliche Beziehung zu Christian verliert.