Wer kann die Vaterschaft anfechten?
Die Vaterschaft anfechten können (§ 1600 BGB):
1. der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter
des Kindes verheiratet ist,
2. der Mann, der die Vaterschaft wirksam anerkannt hat,
3. der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes
während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben
(Anfechtung durch den sog. »biologischen Vater«),
4. die Mutter und
5. das Kind.
In unserem Beispiel können also Martin (der sog. rechtliche Vater),
Anja und Max, aber auch Jan-Christoph (als leiblicher Vater) die
Vaterschaft von Martin anfechten. Solange Max minderjährig ist,
handelt für ihn sein gesetzlicher Vertreter. Dies wird meist ein vom
Gericht bestellter Pfleger oder eine Pflegerin sein. Eine Anfechtungsberechtigung
für Jan-Christoph ist allerdings nur dann gegeben,
wenn zwischen Martin und Max keine »sozial-familiäre Beziehung
« besteht. Diese liegt vor, wenn Martin für Max tatsächliche
Verantwortung getragen hat, insbesondere längere Zeit mit ihm in
häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. Falls Jan-Christoph
aus diesem Grunde nicht anfechten kann, können gleichwohl Martin,
Anja und Max Martins Vaterschaft anfechten. Nach der erfolgreichen
Anfechtung kann Jan-Christoph dann die Vaterschaft wirksam
anerkennen.